Kupfer(II)-arsenit

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Strukturformel
3 Kupferion     2 Arsenition
Allgemeines
Name Kupfer(II)-arsenit
Andere Namen
  • Kupferarsenit
  • Scheeles Grün
  • Mineralgrün
  • Schwedischgrün
Summenformel Cu3As2O6
CAS-Nummer 10290-12-7
Kurzbeschreibung

gelbgrüner Feststoff[1]

Eigenschaften
Molare Masse 187,46 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Schmelzpunkt

Zersetzung beim Erhitzen[1]

Löslichkeit

unlöslich in Wasser[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
06 – Giftig oder sehr giftig 09 – Umweltgefährlich

Gefahr

H- und P-Sätze H: 331-301-410
P: ?
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [3] aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
Giftig Umweltgefährlich
Giftig Umwelt-
gefährlich
(T) (N)
R- und S-Sätze R: 23/25-50/53
S: (1/2)-20/21-28-45-60-61
MAK

keine MAK, da cancerogen[1]

Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
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Kupfer(II)-arsenit, auch Scheelesches Grün, Scheeles Grün, Mineralgrün, Schwedischgrün, ist ein Kupfersalz der arsenigen Säure mit der chemischen Formel Cu3As2O6.

Es wurde erstmals von Carl Wilhelm Scheele im Jahre 1778 aus Kupfersulfat, Arsenik und Pottasche hergestellt. Der Stoff wurde neben Schweinfurter Grün lange Zeit als grünes Farbpigment verwendet. Es war auch Bestandteil eines hellen Grüns, des Giftgrüns. Zuletzt wurde es noch im Schiffsanstrich, als Holzschutzmittel und zur Bekämpfung der Malaria-Mücken eingesetzt. Heute ist der Einsatz aufgrund der hohen Giftigkeit weitgehend verboten.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Eintrag zu Kupfer(II)-arsenit in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 29.8.2007 (JavaScript erforderlich)
  2. 2,0 2,1 Nicht explizit in EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) gelistet, fällt aber dort mit der angegebenen Kennzeichnung unter den Sammelbegriff „Arsenverbindungen“; Eintrag aus der CLP-Verordnung zu Arsenverbindungen in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 8. April 2012 (JavaScript erforderlich) Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „CLP_520009“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  3. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.

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