Calciumchromat

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Strukturformel
Calciumion Chromation
Allgemeines
Name Calciumchromat
Andere Namen
  • Pigmentgelb 33
  • Calciumchromgelb
  • Steinbühls Gelb
  • Kalziumchromat
Summenformel CaCrO4
CAS-Nummer
  • 13765-19-0 (wasserfrei)
  • 10060-08-9 (Dihydrat)
PubChem 26264
Kurzbeschreibung

gelbes Pulver[1]

Eigenschaften
Molare Masse 156,07 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Dichte

3,12 g·cm−3[1]

Schmelzpunkt

1020 °C (Zersetzung)[1]

Löslichkeit

wenig löslich in Wasser[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
08 – Gesundheitsgefährdend 07 – Achtung 09 – Umweltgefährlich

Gefahr

H- und P-Sätze H: 350-302-410
P: ?
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [3] aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [2]
Giftig Umweltgefährlich
Giftig Umwelt-
gefährlich
(T) (N)
R- und S-Sätze R: 49-43-50/53
S: 53-45-60-61
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
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Calciumchromat ist eine chemische Verbindung aus der Gruppe der Chromate. Sie liegt in Form eines gelben kristallinen Pulvers vor, wobei die Farbe vom Kristallwassergehalt abhängt. Es liegt normalerweise als Dihydrat vor.

Eigenschaften

Calciumchromat ist ein starkes Oxidationsmittel, es reagiert entsprechend heftig mit Reduktionsmitteln wie z. B. Bor, Metallen und organischen Stoffen. Als Anhydrat ist es schlecht löslich, als Dihydrat jedoch löslich in Wasser. Es besitzt eine monokline Kristallstruktur.

Verwendung

Calciumchromat wird als Pigment, Korrosionschutzmittel sowie als Depolarisator in Batterien verwendet.[4]

Sicherheitshinweise

Calciumchromat ist als krebserzeugend Kategorie 2 eingestuft.

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Eintrag zu CAS-Nr. 13765-19-0 in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 19. März 2009 (JavaScript erforderlich)
  2. 2,0 2,1 Nicht explizit in EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) gelistet, fällt aber dort mit der angegebenen Kennzeichnung unter den Sammelbegriff „Chrom(VI)verbindungen“; Eintrag aus der CLP-Verordnung zu Chrom(VI)verbindungen in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 5. September 2009 (JavaScript erforderlich)
  3. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.
  4. Department of Health: Calcium chromate at NTP

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