Wassergefährdungsklasse

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Die Wassergefährdungsklasse (Abk. WGK) ist ein Begriff aus dem deutschen Wasserrecht. Vereinfacht bezeichnet sie das Potenzial verschiedener Stoffe zur Verunreinigung von Wasser.

Deutschland

Der Begriff „Wassergefährdungsklasse“ stammt aus der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS)[1]. Darin wird die Wassergefährdung von Stoffen näher bestimmt, teils als Stofflisten der Klassen, teils als vorgeschriebene Einstufungsverfahren. Diese Vorschrift leitet sich aus § 19g Abs. 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der vor dem 1. März 2010 gelten Fassung ab. Die potentiell wassergefährdenden Stoffe werden in 3 Klassen unterteilt:

  • WGK 1 = schwach wassergefährdend,
  • WGK 2 = wassergefährdend,
  • WGK 3 = stark wassergefährdend.

Diese Verwaltungsvorschrift gilt fort, bis Regelungen nach § 62 WHG Absatz 4 WHG in der seit dem 1. März 2010 geltenden Fassung in Kraft treten.

Die bundeseinheitlich rechtsverbindlich eingestuften Stoffe sind online aus einer Datenbank beim Umweltbundesamt abrufbar.[2] Dort stehen auch weitere Informationen bereit.[3]

In der Vorgängernorm, der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die nähere Bestimmung wassergefährdender Stoffe und ihre Einstufung entsprechend ihrer Gefährlichkeit vom 18. April 1996,[4] gab es noch eine WGK 0 für „im allgemeinen nicht wassergefährdende“ Stoffe. Die WGK 0 ist mit der Veröffentlichung der VwVwS vom 17. Mai 1999 weggefallen. In der VwVwS werden diese Stoffe teilweise als „nicht wassergefährdend“ eingestuft, teilweise aber in die WGK 1 übergeleitet.

An die Einteilung in die einzelnen Klassen knüpfen sich Anforderungen hinsichtlich der Lagerung und anderer Arten des Umgangs mit den Stoffen, nicht jedoch für den Güterverkehr. Die nach Wassergefährdungsklasse und Stoffmenge gestaffelten Anforderungen werden bisher im Wasserrecht der Länder durch die „Anlagenverordnungen“ (VAwS, Verordnungen über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen[5]) festgesetzt. Eine Rechtsverordnung des Bundes, die die Länderverordnungen ersetzen soll, befindet sich in der Vorbereitung.[6]

Schweiz

Die Schweiz kannte zwei Klassen für wassergefährdende Flüssigkeiten:

  • Klasse 1 = Stoffe, die in kleinen Mengen Wasser nachteilig verändern können
  • Klasse 2 = Stoffe, die in großen Mengen Wasser nachteilig verändern können

Im Jahr 2007 wurde die Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten ersatzlos aufgehoben.[7] Eine Einteilung in Klassen erfolgt in den meisten Kantonen nun nach den deutschen Vorschriften.

Technischen Schutzmaßnahmen

In Abhängigkeit der Wassergefährdungsklasse sowie der Lagermengen wassergefährdender Stoffe bzw. der Anlagengröße sind Auffangwannen und Löschwasser-Rückhalteeinrichtungen als Maßnahmen des Gewässerschutzes erforderlich.

Siehe auch

Literatur

  • Klaus G. Steinhäuser, Bernd Simmchen, Horst Fehrenbach, Angela Siebel-Sauer: Wassergefährdungsklasse und Zubereitungsrichtlinie. Umweltwissenschaften und Schadstoff-Forschung 17(3), S. 176–180 (2005), ISSN 0934-3504

Einzelnachweise

  1. Umweltbundesamt: VwVwS
  2. Umweltbundesamt: Stoffdatenbank
  3. Umweltbundesamt: Informationen zum Thema
  4. GMBl. 1996 S. 327
  5. Muster-VAwS (PDF) der LAWA
  6. Entwurf einer Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährlichen Stoffen. Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, abgerufen am 19. April 2010.
  7. Erläuterungen zur Aufhebung der Verordnung über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (PDF)


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