Sprengstoffgesetz (Deutschland)

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Basisdaten
Titel: Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe
Kurztitel: Sprengstoffgesetz
Abkürzung: SprengG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Besonderes Verwaltungsrecht
Fundstellennachweis: 7134-2
Ursprüngliche Fassung vom: 25. August 1969
(BGBl. I S. 1358)
Inkrafttreten am: 1. Januar 1970
Neubekanntmachung vom: 10. September 2002
(BGBl. I S. 3518)
Letzte Änderung durch: Art. 2 Abs. 64 G vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I S. 3044, 3051)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. April 2012
(Art. 6 Abs. 1 G vom 22. Dezember 2011)
GESTA: C086
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Sprengstoffgesetz (Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe) regelt den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von und mit explosionsgefährlichen Stoffen in Deutschland.

Deutschland

Das deutsche Sprengstoffgesetz ist in folgende Bereiche gegliedert:

Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)

Das SprengG regelt im Wesentlichen den Umgang, den Verkehr und die Einfuhr von explosionsgefährlichen Stoffen. Das SprengG gilt sowohl für den gewerblichen Bereich (z. B. Hersteller, Feuerwerker, Steinbruchbetriebe) als auch den nichtgewerblichen Bereich (z. B. Böllerschützen, Wiederlader). Grundsätzlich dürfen explosionsgefährliche Stoffe in Deutschland nur verwendet werden, wenn sie zuvor zugelassen wurden. Das Zulassungsverfahren wird unten beschrieben. Prinzipiell dürfen explosionsgefährliche Stoffe nur Firmen oder Personen überlassen werden, die eine Erlaubnis besitzen. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht sind in der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz geregelt. Folgende Erlaubnisarten sind im SprengG verankert:

Erlaubnis nach § 7 SprengG für den Umgang, Verkehr und Einfuhr von/mit explosionsgefährlichen Stoffen im gewerblichen Bereich

Diese Erlaubnis benötigen Unternehmen, die mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen wollen. Der Umgang im Sinne des SprengG umfasst das Herstellen, Bearbeiten, Verarbeiten, Verwenden, Aufbewahren, Vernichten, Verbringen sowie innerhalb der Betriebstätte das Überlassen, die Empfangnahme und den Transport dieser Stoffe. Somit benötigen Hersteller von explosionsgefährlichen Stoffen eine derartige Erlaubnis, ebenso die Firmen, die solche Stoffe kaufen und verwenden möchten. Typische Erlaubnisinhaber sind:

  • Herstellungsbetriebe von gewerblichen und militärischen Sprengstoffen und Munition
  • Feuerwerksfirmen: Abbrennen von Großfeuerwerk
  • Steinbruchbetriebe: Durchführung von Gewinnungssprengungen
  • Abbruchbetriebe: Abbruch von Gebäuden mittels Sprengung
  • Special Effects-Firmen, die im Film-, Fernsehbereich Spezialeffekte mit Hilfe von explosionsgefährlichen Stoffen darstellen
  • Entwicklung und Produktion von Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen wie zum Beispiel Airbags

Erlaubnis nach § 27 SprengG für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen im nicht-gewerblichen Bereich

Der Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen im privaten Bereich ist nur Personen erlaubt, die eine Erlaubnis nach § 27 SprengG besitzen. Typische Beispiele für den privaten Umgang sind:

Die Erlaubnis berechtigt zum Erwerb, Transport, Verwenden und Aufbewahren der explosionsgefährlichen Stoffe. Die Einfuhr und auch jedwedes Bearbeiten der Stoffe ist nicht erlaubt. Verboten ist auch das Herstellen von explosionsgefährlichen Stoffen.

Befähigungsschein nach § 20 SprengG für Beschäftigte, die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben

Beschäftigte die Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen haben, benötigen für ihre Arbeit einen Befähigungsschein. Für die Erlangung eines Befähigungsscheines sind folgende Voraussetzungen notwendig:

  • Mindestalter von 21 Jahren
  • Zuverlässigkeit. Die Zuverlässigkeit wird von den Behörden durch die Abfrage von Bundeszentralregister, zentralem staatsanwaltschaftlichem Verfahrensregister und Polizei festgestellt.
  • Persönliche Eignung (keine Alkohol- oder Drogensucht, keine Fremd- oder Eigengefährdung)
  • Fachkunde. Der Inhaber eines Befähigungsscheines muss einen staatlichen oder staatlich anerkannten Fachkundelehrgang erfolgreich besucht haben. Für die verschiedenen Arbeitsgebiete gibt es bestimmte Lehrgänge, die absolviert werden müssen. Beispielsweise muss jemand, der Gebäude mittels Sprengung abbrechen möchte, den Grundlehrgang „Allgemeine Sprengarbeiten“ und den Sonderlehrgang „Sprengung von Bauwerken und Bauwerksteilen“ erfolgreich absolvieren. Zum Teil ist der Nachweis über regelmäßig besuchte Wiederholungslehrgänge zu erbringen.

Der Befähigungsschein ist bundesweit gültig und darf wegen der grundgesetzlich geschützten Berufsfreiheit nicht auf bestimmte Betriebe beschränkt werden. Für den Erlaubnisinhaber zuständig ist die Sprengstoffbehörde, in deren Bezirk der gewöhnliche Aufenthalt (in der Regel ist dies der Hauptwohnsitz) erfolgt.

Genehmigung nach § 17 für die Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen

Grundsätzlich ist für die Aufbewahrung von explosionsgefährlichen Stoffen eine Genehmigung nach § 17 SprengG notwendig. In der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Ausnahmen enthalten, die in Abhängigkeit von der Art und Menge der Stoffe die gesetzliche Befreiung von der Genehmigungspflicht bilden. Die Ausnahmen der 2. SprengV sind in den Anlagen 6 und 6a zur 2.SprengV abgebildet.

Überschreiten die aufzubewahrenden Mengen die Maximalmengen in den Tabellen der Anlagen 6 und 6a, so ist eine Genehmigung nach § 17 SprengG, ab einer Lagerkapazität von 10 Tonnen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz notwendig.

Die Genehmigung nach § 17 SprengG schließt andere das Lager betreffende behördliche Entscheidungen – insbesondere baurechtlicher Art – mit ein.

Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auf

explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 und Abs. 3 SprengG, zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich nach Anlage 1 SprengG sind, Zündmittel und pyrotechnische Gegenstände, andere Gegenstände, die explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 3 SprengG oder explosionsfähige Stoffe im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 SprengG enthalten.

Nicht der Genehmigungspflicht unterliegen explosionsgefährliche Stoffe, die unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 der 2. SprengV von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind oder die in kleinen Mengen nach § 6 der 2. SprengV in Verbindung mit Nummer 4 des Anhangs zur 2. SprengV aufbewahrt werden.

Die Genehmigung nach § 17 SprengG ist keine Personalerlaubnis, sondern rein anlagebezogen. Sie wird daher nur versagt, wenn das Lager und dessen Betrieb den nach § 17 Abs. 2 SprengG zu stellenden Anforderungen an den Standort, die Bauweise und die Einrichtung nicht entsprechen. Gegenstand der Prüfung sind die Errichtung, der Betrieb und jede wesentliche Änderung der Beschaffenheit oder des Betriebes eines Lagers (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SprengG).

Zur Errichtung gehören der Bau und die Einrichtung eines Lagers. Der Betrieb eines Lagers umfasst die gesamte Betriebsweise einschließlich der Unterhaltung des Lagers. Die Änderung eines Lagers ist als wesentlich anzusehen, wenn die Änderung besorgen lässt, dass zusätzliche oder andere Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sachgüter Beschäftigter oder Dritter herbeigeführt werden. (vgl. § 17 Abs. 6 SprengG). Ist die Änderung nicht wesentlich, so ist eine Genehmigung nach baurechtlichen Vorschriften nicht ausgeschlossen.

Die Versagungsgründe nach § 17 Abs. 2 SprengG sind abschließend. Liegen Versagungsgründe nicht vor, so hat der Antragsteller einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung. Der Versagungsgrund nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 SprengG verpflichtet die zuständige Behörde zu prüfen, ob Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter getroffen ist Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die im Einzelnen an die verschiedenen Lager zu stellen sind, sind im Anhang zur 2. SprengV vorgeschrieben und ergeben sich im Übrigen aus den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln. Diese sind insbesondere den Sprengstofflager-Richtlinien zu entnehmen, die vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung aufgestellt und im Bundesarbeitsblatt, Fachbeilage Arbeitsschutz, bekanntgemacht werden.

Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 2 SprengG gehören insbesondere Vorschriften des Baurechts und des Immissionsschutzrechts. Außerdem hat die Behörde im Genehmigungsverfahren Belangen des Arbeitsschutzes Rechnung zu tragen.

Die zuständige Behörde kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften des Anhangs zur 2. SprengV unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der 2. SprengV zulassen. Diese Voraussetzungen sind für die Aufbewahrung pyrotechnischer Gegenstände in Verkaufsräumen von Geschäftshäusern im Sinne der Waren- und Geschäftshausverordnungen der Länder jedenfalls dann gegeben, wenn die in der Anlage genannten Anforderungen erfüllt werden.

Die Genehmigung kann inhaltlich beschränkt werden, z. B. auf bestimmte Arten und Mengen explosionsgefährlicher Stoffe, sie kann ferner unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden (§ 17 Abs. 3 SprengG).

Soweit Bauteile oder Systeme, insbesondere Schranklager nach ihrer Bauart zugelassen sind, beschränkt sich die Prüfung der Behörde auf die übrigen Bauteile sowie den Standort, die Art des Einbaus und den Betrieb des Lagers. Wegen des Verfahrens der Bauartzulassung wird auf § 5 der 2. SprengV verwiesen.

Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)

Zulassung von explosionsgefährlichen Stoffen, Ausnahmen vom Sprengstoffgesetz, Vertreiben und Überlassen, Fachkunde und Prüfungsverfahren, zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1691).

  • Feuerwerkskörper der Kategorien I, II, III, T1 und T2, die in Deutschland verkauft werden, müssen eine Zulassung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung haben. Feuerwerkskörper der Kategorie IV (Großfeuerwerk) benötigen hingegen ein neu eingeführtes Qualitätssicherungsverfahren durch eine entsprechend zertifizierte Stelle.

Feuerwerkskörper der Kategorie II (Silvesterfeuerwerk) dürfen außer von Erlaubnisinhabern nach §§ 7, 20 oder 27 SprengG nur an Silvester oder Neujahr und dann auch nur von volljährigen Personen abgebrannt werden. Für diese Gegenstände besteht außerhalb der in § 22 Abs. 1 der 1. SprengV aufgeführten Zeiten ein Verkaufsverbot.

Im Einzelfall sind auf Antrag Ausnahmen von der Verkaufs- und Abbrennzeit durch die zuständige Gemeindeverwaltung (Ortspolizeibehörde/Ordnungsamt) möglich.

Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV)

Lagerung von explosionsgefährlichen Stoffen, zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1677).

Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz (3. SprengV)

Anzeige von Sprengungen

Wichtige Bestimmungen
  • Feuerwerksraketen oder Modellraketentreibsätze mit mehr als 20 Gramm Nettoexplosivstoffmasse dürfen nur an Inhaber einer Erlaubnis nach § 7 oder § 27 SprengG abgegeben werden

Siehe auch

  • Schieß- und Sprengmittelgesetz und Pyrotechnikgesetz, Österreich
  • Sprengstoffgesetz (SprstG), Schweiz
  • Verordnung über die Verhütung von Unfällen bei Sprengarbeiten, Liechtenstein

Weblinks

 Wikisource: Sprengstoffgesetz (1884) – Quellen und Volltexte
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