Ololiuqui

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Ololiuqui (auch: Qloliuhqui) ist eine Droge aus den Samen mehrerer, meist zweier Windengewächse (Convolvulaceae).[1] Die wichtigste Art hat den botanischen Namen Turbina corymbosa (Syn.: Rivea corymbosa). Eine weitere Art ist Ipomoea violacea (Syn.: Ipomoea tricolor, Ipomoea rubro-caerulea), sie werden unter der Bezeichnung Morning Glory gehandelt. Die Windengewächse wachsen im südlichen Mexiko und im nördlichen Mittelamerika und sind mit der Himmelblauen Prunkwinde (Ipomoea tricolor) verwandt.

Anwendungsauswirkungen und Zusammensetzung

Die Droge wurde und wird von den mexikanischen Indianern und den Mayas aufgrund ihrer halluzinogenen Wirkung zu rituellen Zwecken als Entheogen genutzt. Die Indios zerreiben die harten Samen der Winden und lassen das Pulver in Agavenbier quellen. Nach der Filtrierung soll das berauschende Getränk das Erinnerungsvermögen bis weit in die Kindheit hinein erweitern und zur hypnotischen Tieftrance führen. Die in Ololiuqui enthaltenen Wirkstoffe LSA (Lysergsäureamid) und LSH (Lysergsäurehydroxyethylamid) sind chemisch mit LSD verwandt.

Geschichte

Bereits die spanischen Conquistadoren versuchten im 16. Jahrhundert unter Androhung drakonischer Strafen, den Gebrauch der Substanz zu unterbinden, was jedoch nie gelang. Nach Auffassung der Indios ermöglicht es Ololiuqui, den Körper zu verlassen. Während dieser außerkörperlichen Erfahrung sei es dem Schamanen oder Priester, der sie einnimmt, möglich, mit Geistern und Dämonen zu sprechen, sowie in die Zukunft zu sehen. Die Droge wird von den Indios auch verwendet, um verlorene Gegenstände wiederzufinden und Verbrechen aufzuklären.

Die Pflanze und ihre Wirkstoffe unterliegen in Deutschland nicht dem Betäubungsmittelgesetz.

Biosynthese

Die aktiven Inhaltsstoffe werden durch Endophyten erzeugt.

Rechtslage

In Deutschland unterliegt Ololiuqui nicht dem BtMG. Es fällt jedoch unter die Definition von § 2 Abs. 1 des AMG, sobald es für die medizinisch-biologisch wirksame Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt ist. Somit ist Herstellung und Verkauf einer Substanz nach dem AMG reguliert, unabhängig davon, in welcher Form die Substanz vorliegt, wenn sie in Bestimmung § 2 Abs. 1 erfüllt.[2][3] Der Verkauf und die Herstellung von Arzneimitteln ohne Genehmigung ist strafbar nach AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1, StPO § 354a. Dies wurde in einem Urteil des Bundesgerichtshofs zu der frei verfügbaren Chemikalie γ-Butyrolacton (GBL) bestätigt, welche nach dem AMG als Arzneimittel eingestuft wird, sobald sie für den Konsum bzw. Gebrauch an Mensch oder Tier bestimmt ist.[4][5]

Einzelnachweise

  1. Wolfgang Schmidbauer, Jürgen vom Scheidt: Handbuch der Rauschdrogen, S. 277 ff., 4. Auflage, 1999, ISBN 3-596-13980-5.
  2. Erwin Deutsch, Rudolf Ratzel, Hans-Dieter Lippert: Kommentar zum Arzneimittelgesetz (AMG). 3. Auflage, Gabler Wissenschaftsverlage, 2010, ISBN 978-3-6420-1454-3, S. 64–66.
  3. ArzneimittelG § 2 Abs. 1 Nr. 5 a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 2a n. F., § 5, § 95 Abs. 1 Nr. 1. Abgerufen am 16. Mai 2012.
  4. Martin Kämpf: Strafrecht: Handel mit Gamma-Butyrolacton (GBL, liquid ecstasy) zu Konsumzwecken. 25. Juli 2011.
  5. Das unerlaubte Inverkehrbringen von Gamma-Butyrolacton (GBL) zu Konsumzwecken ist nach dem Arzneimittelgesetz strafbar. BGH-Urteil vom 8. Dezember 2009, 1 StR 277/09, LG Nürnberg-Fürth bei Lexetius.com/2009,3836.

Literatur

  • Albert Hofmann, H. Tscherten: Isolierung von Lysergsäurealkaloiden aus der mexikanischen Zauberdroge Ololiuqui, in: Experientia 16, S. 414, 1960.
  • H. Heimann: Die Wirkung von Ololiuqui im Unterschied zu Psilocybin, in: Neuropsychopharmacology 4: S. 474-477, 1965.

Weblinks

 Commons: Rivea corymbosa – Album mit Bildern, Videos und Audiodateien

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