Apothekenpflicht

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Apothekenpflicht bedeutet, dass bestimmte Arzneimittel nur in Apotheken und dort nur durch Fachkräfte an den Endverbraucher abgegeben werden dürfen.

Deutschland

Arzneimittel sind in Deutschland – von wenigen Ausnahmen abgesehen – per Gesetz apothekenpflichtig; für apothekenpflichtige Waren besteht weiterhin ein Selbstbedienungsverbot (§ 17 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung), um Anlass zu einem Beratungsgespräch zu geben, da Arzneimittel generell als besonders beratungsbedürftige Waren anzusehen sind. Klagen gegen dieses Verbot blieben fruchtlos.[1] Neben Arzneimitteln sind auch einige wenige Medizinprodukte apothekenpflichtig (§ 1 Verordnung über Vertriebswege für Medizinprodukte).

Die einfache Apothekenpflicht regelt sich in Deutschland nach § 43 Arzneimittelgesetz (AMG), Ausnahmen sowie die Ermächtigung zu weiteren Ausnahmen von der Apothekenpflicht und die Ermächtigung zur Ausweitung der Apothekenpflicht sind in AMG §§ 44–46 geregelt. Die konkrete Entscheidung über die Apothekenpflicht eines Arzneimittels wird nach Anhörung von Sachverständigen durch Rechtsverordnung durch das zuständige Bundesministerium getroffen; der Bundesrat muss der Verordnung zustimmen.

Auf der Arzneimittelpackung ist zur Kennzeichnung „apothekenpflichtig“ aufgedruckt, wenn das Arzneimittel ohne Rezept in Apotheken erhältlich ist. Ist das Arzneimittel außerdem rezeptpflichtig, so ist die Packung nicht mit „apothekenpflichtig“, sondern mit „verschreibungspflichtig“ gekennzeichnet. Gleichwohl gilt auch für diese Arzneimittel die Apothekenpflicht.

Österreich

In Österreich ist die Apothekenpflicht durch das Arzneimittelgesetz (AMG) geregelt. Grundsätzlich dürfen Arzneimittel nur durch Apotheken abgegeben werden (§ 59), wobei auch hier Ausnahmen möglich sind (§§ 57, 58). Eine Besonderheit ist das Dispensierrecht, das Hausärzten in entlegenen Gemeinden unter bestimmten Voraussetzungen erteilt werden kann, wenn dort keine Apotheke vorhanden ist. Um die Versorgung der Patienten dort sicherzustellen, erlaubt das Apothekengesetz dann den Betrieb einer ärztlichen Hausapotheke, aus der der Arzt seine Patienten mit Arzneimitteln versorgen darf.

Schweiz

In der Schweiz regelt das Heilmittelgesetz (HMG), welche Arzneimittel wo abgegeben werden dürfen.[2] Es besteht ein fünfklassiges Abgabesystem: die verschreibungspflichtigen Mittel der Kategorien A und B bekommt der Patient entweder durch seinen Arzt oder in einer Apotheke, Kategorie C-Medikamente sind zwar nicht rezeptpflichtig, können jedoch nur in Apotheken erworben werden. Kategorie D-Medikamente dürfen auch Drogisten nach Beratung abgeben und alle übrigen Arzneimittel sind ohne Fachberatung im Einzelhandel erhältlich (Kategorie E).

Niederlande

In den Niederlanden ist die Abgabe von Arzneimitteln im Artikel 61 des Geneesmiddelenwet (Arzneimittelgesetz) geregelt. Für Mittel der Kategorien UR und UA ist die Abgabe nur entweder durch eine Apotheke oder einen entsprechend ermächtigten Hausarzt erlaubt.[3] Bestimmte andere, nicht verschreibungspflichtige Medikamente dürfen entweder in Apotheken bzw. unter Aufsicht eines Drogisten in Drogerien (Kategorie UAD) oder aber in Verkaufsstellen außerhalb von Apotheken, z. B. im Supermarkt, abgegeben werden (Kategorie AV).[4]

Schweden

Seit 2010 wurden in Schweden bestimmte nicht rezeptpflichtige Arzneimittel von der Apothekenpflicht befreit. Deren Umsatz belief sich im ersten Jahr auf 614 Millionen SEK, was 15 Prozent des Gesamtumsatzes des nicht rezeptpflichtigen Arzneimittelumsatzes in Schweden ausmachte.[5]

Weblinks

Einzelnachweise

  1. PZ: Keine Selbstbedienung
  2. Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000 (Stand am 1. Juli 2009)
  3. Geneesmiddelenwet: Hoofdstuk 6. Terhandstelling van geneesmiddelen en het voorschrijven daarvan, eingesehen am 22. Januar 2010 (niederländisch)
  4. Geneesmiddelenwet: Hoofdstuk I. Begripsbepalingen en reikwijdte, eingesehen am 27. Februar 2011 (niederländisch)
  5. Schweden: Apothekenmarkt sortiert sich neu. In: Die Pharmazeutische Industrie, Band 73, Nr. 10, 2011, S. 1852

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