Rezept (Medizin)

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Muster 16: Formular für Arzneimittelverordnungen (deutsches Krankenkassenrezept)
Österreichisches Krankenkassenrezept

Ein Rezept (v. lat. recipere nehmen‚‘, siehe auch Begriffsherkunft), auch Verschreibung, ist in der Medizin und Pharmazie die Verordnung von Arznei- oder Heilmitteln. Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung werden erstattungsfähige Arzneimittel oder Heilbehandlungen auf „Kassenrezepten“ verordnet. Die Apotheke oder die Behandlungseinrichtung rechnet die Kosten über Abrechnungszentren mit den Krankenkassen ab (siehe auch Rezeptabrechnung). Der Patient muss einen gesetzlich festgelegten Anteil zuzahlen (Selbstbeteiligung). Für die Abrechnung mit den Krankenkassen sind spezielle Formulare zu verwenden (in Deutschland etwa das rosafarbene Muster 16 für Arzneiverordnungen; Muster 8, 8a 13, 14 oder 18 für Heilmittelverordnungen). Wer nicht über eine gesetzliche Krankenversicherung versichert ist, erhält ein „Privatrezept“. Hierbei muss der Patient die Kosten für die Medikamente in der Apotheke oder die Heilmittel bzw. Heilbehandlungen selbst begleichen. Auch Kassenpatienten erhalten ein Privatrezept, wenn die Verordnung keine Kassenleistung ist. Das Privatrezept erfordert keine besondere Form. Zum Teil werden blaue oder grüne Vordrucke verwendet, die im Aufbau dem Muster 16 des GKV-Rezeptes ähneln.

Arzneiverordnung

Ein Rezept ist die formelle, schriftliche Aufforderung eines Arztes, Zahnarztes, Tierarztes oder Heilpraktikers an die Apotheke zu einer Belieferung mit Arzneimitteln oder Hilfsmitteln. Heilpraktiker sind nicht berechtigt, verschreibungspflichtige Arzneimittel zu verordnen. Die Apotheke unterliegt dem Kontrahierungszwang und muss die Verordnung in angemessener Zeit beliefern. Ergeben sich jedoch pharmazeutische Bedenken, Unklarheiten, Anhaltspunkte für Irrtümer, oder besteht ein Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch, so darf die Verordnung nicht beliefert werden, ehe die Unklarheiten beseitigt sind. Rezepte im Sinne der Arzneiverordnung sind Urkunden. Somit können eigenmächtige Änderungen als Urkundenfälschung geahndet werden.

Ein US-Formular für ein ärztliches Rezept („Medicinal Alcohol“ form) während der Prohibition
Sogenanntes „Grünes Rezept“ zur Verschreibung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erstattungsfähiger Medikamente

Während heutzutage meistens Fertigarzneimittel verordnet werden, waren es früher so gut wie immer individuell anzufertigende Arzneien (Rezepturen). Dann enthielt das Rezept auch die Herstell- und Abgabevorschrift. Der Text begann mit Rp. (die lateinische Abkürzung für recipe „nimm“) gefolgt von einer detaillierten Anleitung; etwa: „Nimm 3 Gramm von diesem, 40 Gramm von jenem, mische, teile in zehn Portionen, gib es dem Patienten und instruiere ihn über die Dosierung.“ Der ganze Text war traditionell in Latein geschrieben, der traditionellen lingua franca der Gelehrten.

Paragraph 2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) regelt, welche Angaben ein Rezept enthalten muss:

  • Name, Berufsbezeichnung und Anschrift der verschreibenden Person
  • Datum der Ausfertigung
  • Name und Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist
  • Bezeichnung des Fertigarzneimittels, oder bei in der Apotheke herzustellenden Arzneimitteln (Rezepturen) deren Zusammensetzung nach Art und Menge sowie Gebrauchsanweisung
  • Darreichungsform und abzugebende Menge oder Normpackungsgröße (fehlt diese Angabe, so gilt die jeweils kleinste Packung als verordnet)
  • Gültigkeitsdauer der Verschreibung (bei Fehlen dieser Angabe ist die Gültigkeit automatisch drei Monate ab Ausstellungsdatum)
  • die eigenhändige Unterschrift der verschreibenden Person oder (bei elektronischen Verschreibungen) qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz

Soll das Rezept als Kassenrezept von der Krankenkasse bezahlt werden, so gelten darüber hinaus weitergehende Anforderungen nach den Arzneimittel-Lieferverträgen.

Bei tierärztlichen Verschreibungen sind zusätzlich anzugeben:

  • Name des Tierhalters (anstelle der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist) und Art und Zahl der zu behandelnden Tiere
  • die Dosierung pro Tier und Tag
  • die Dauer der Anwendung
  • bei Tieren zur Gewinnung von Lebensmitteln: Identität der Tiere, Indikation und die Wartezeit.

Für Rezepte für Praxisbedarf, Krankenhäuser, Einrichtungen des Rettungsdienstes, Bordapotheken von Luftfahrzeugen, Tierkliniken oder Zoos gelten vergleichbare Vorschriften.

Man unterscheidet verschreibungspflichtige (rezeptpflichtige) und verschreibungsfreie (rezeptfreie) Arzneimittel. Nur letztere dürfen in der Apotheke ohne Vorlage eines Rezeptes abgegeben werden. In vielen Ländern ist ein ärztliches Rezept notwendig, damit dem Patienten oder der Patientin der Kaufpreis des Medikaments von den Kostenträgern erstattet wird.

In Deutschland ist ein Rezept allgemein drei Monate gültig, ein Betäubungsmittelrezept allerdings nur acht Tage. Zu unterscheiden ist zusätzlich zwischen der Gültigkeitsdauer (im Sinne der Verschreibungsverordnung) und der Erstattungsfähigkeit durch den Kostenträger. So kann ein Kassenrezept (trotz dreimonatiger Gültigkeit) lediglich innerhalb eines Monats ab Ausstellung zu Lasten der Krankenkasse eingelöst werden. Danach ist es zwar als Rezept noch gültig, jedoch lehnt die Krankenkasse die Bezahlung dann ab; der Patient muss daher den vollen Arzneimittelpreis selbst bezahlen; das Kassenrezept verwandelt sich also gleichsam in ein Privatrezept. Die Dauer der Abrechnungsfähigkeit ist bei den einzelnen Kostenträgern unterschiedlich (1 Monat bei normalen Kassenrezepten, jedoch nur vier Wochen bei Primärkassen-Hilfsmittelverordnungen; Ersatzkassen, Berufsgenossenschaften usw. teilweise längere Fristen). Der Patient sollte daher sein Rezept innerhalb vier Wochen nach Ausstellung einlösen, auch wenn er die Arznei erst später benötigt.

Ein Arzt kann durch bestimmte Formulierungen zusätzliche Anweisungen an den Apotheker erteilen. Diese wären unter anderem

  • „noctu“ (lat. bei Nacht): Der Patient soll von einer Nachttaxe (im Apothekennotdienst) befreit werden, etwa weil er das Medikament sofort benötigt; bei Kassenrezepten zahlt dann die Krankenkasse die Nachttaxe, sofern das Rezept sogleich eingelöst wird
  • „sine confectione“: Die Abgabe soll in neutraler Verpackung erfolgen. Da nach dem Arzneimittelgesetz jedoch eine Bezeichnung vorgeschrieben ist, bietet sich eine chemische Bezeichnung an. Die Nutzung dieses Vermerks ist moralisch und rechtlich äußerst umstritten, da sie in der Regel nur den Zweck verfolgt, den Patienten im Unklaren darüber zu lassen, welches Medikament er einnimmt.
  • „aut simile“: Der Apotheker darf ein wirkungsähnliches Medikament abgeben, etwa Paracetamol statt Acetylsalicylsäure.
  • aut idem“: Der Apotheker darf ein wirkstoffgleiches Medikament abgeben, etwa ASS statt Aspirin. Auf den heutigen, zur Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen vorgeschriebenen, Rezeptformularen (Muster 16) sind „aut-idem-Kästchen“ angebracht, die der Arzt durchstreichen muss, sollte er keine Substitution erlauben. Ein unverändert belassenes „aut-idem-Feld“ im gedruckten Ausgangszustand hat also automatisch die Bedeutung „aut idem“.[1]
  • Durch ein Ausrufezeichen hinter der Mengenangabe wird der Apotheker angewiesen, auf jeden Fall nur die auf dem Rezept angegebene Menge an den Patienten auszuhändigen, und den restlichen Inhalt einer Packung gegebenenfalls zu vernichten.

Amtliche Rezeptformulare

Deutsches T-Rezept zur Verordnung von Thalidomid-haltigen Präparaten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArMT)

Besonderheiten sind die amtlichen Rezeptformulare, die für die Verordnung bestimmter Arzneimittel benötigt werden.

Ein Betäubungsmittelrezept (BtM-Rezept) ist ein amtliches Formular mit gelbem Deckblatt und wird benötigt, um Betäubungsmittel zu verschreiben. Hierzu sind die Bestimmungen der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) zu beachten. Die Rezepte, die nur sieben Tage nach Ausstellungsdatum (also acht Tage) lang gültig sind, sind mit einer Seriennummer versehen und werden in dreifacher Ausfertigung erstellt. Dabei verbleibt ein Exemplar beim Arzt, während der Patient die zwei anderen Exemplare in der Apotheke abgibt. Eines wird von der Apotheke drei Jahre archiviert, während das andere zur Abrechnung mit dem Kostenträger verwendet wird.

Seit Februar 2009 ist für die Verordnung thalidomid- oder lenalidomidhaltiger Arzneimittel ein amtliches Sonderformular, das so genannte T-Rezept,[2] zu verwenden. Es ist zweiteilig (Original und Durchschrift) und wird durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausschließlich an Ärzte mit ausreichender Sachkenntnis abgegeben, die zudem versichern, alle vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Es ist maximal sechs Tage nach Ausstellung durch den Arzt (also sieben Tage) gültig. Der Arzt muss auf dem Rezept angeben, ob die Verordnung innerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt oder außerhalb, als so genannter Off-Label-Use. Das Formular trägt eine fortlaufende T-Rezeptnummer und Apotheken müssen die Durchschriften vierteljährlich an das T-Register beim BfArM übermitteln. Andere Arzneimittel dürfen auf dem T-Rezept nicht verordnet werden.[3]

Wait and See Prescription

Die im amerikanischen Raum vorkommende Wait and See Prescription („Eventualrezept“) ist ein Rezept, das vom Arzt ausgestellt wird, aber nur vom Patienten eingelöst wird, wenn bestimmte Begleitumstände eintreten. Der Arzt gibt hierfür eine genaue Handlungsanweisung. Vorteile sind, dass ein erneuter Arztbesuch entfällt und Medikamentenkosten eingespart werden könnten.[4] Nachteil ist, dass die Entscheidung vom Patienten selbst getroffen werden muss.

Heilmittelverordnung

Muster 8: Sehhilfenverordnung (augenärztliches „Brillenrezept“)

Der Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt kann nicht nur Arzneimittel, sondern ebenso bestimmte Behandlungsmaßnahmen (Heilmittel) verordnen. Ein ärztlicher Verordnungsschein ist im deutschen Gesundheitswesen der offizielle Name für ein Heilmittelrezept bei Maßnahmen zur ambulanten Rehabilitation oder für Häusliche Krankenpflege.

Diese Verordnung richtet sich in Deutschland nach § 32 SGB V. Näheres dazu ist in den Heilmittel-Richtlinien geregelt.[5] Nach der Vordruckvereinbarung der Bundesmantelverträge gibt es für die verschiedenen Heilmittel unterschiedliche Vordrucke:[6] Die Muster 8 und 8a dienen der Vorordnung von Sehhilfen, Muster 13 der Heilmittelverordnung für physikalische und podologische Therapie, Muster 14 für Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie (umgangssprachlich Logopädie genannt, obwohl auch Nicht-Logopäden die Leistungen erbringen), Muster 18 für Ergotherapie. Auf den Formularen müssen Arzt, Leistungserbringer und Patient Eintragungen machen: Der Arzt gibt die Patientendaten, die Diagnose und die therapeutische Maßnahme (mit Zahl der Therapieeinheiten und der Häufigkeit) und den spätesten Beginn der Behandlung an, sowie das Datum der Ausstellung der Verordnung („Verordnungsdatum“). Mit seiner Unterschrift und seinem Praxisstempel wird die Verordnung gültig. Der Therapeut trägt sein IK, die Anzahl der erbrachten Therapieeinheiten, die hierfür zutreffenden Heilmittelpositionsnummern sowie die zu zahlenden Beträge und die Zuzahlung des Patienten ein. Unterschrift und Praxisstempel des Therapeuten schließen seine Eintragungen ab. Schließlich quittiert der Patient mit seinen Unterschriften (für jeden Behandlungstag eine Unterschrift) den Erhalt der Leistungen. Die Unterschrift schreibunkundiger oder schreibunfähiger Patienten können durch die Unterschriften naher Verwandter, Begleitpersonen oder Pflegepersonal ersetzt werden. Diese Verordnungen sind ohne Genehmigung des Kostenträgers mit diesem abzurechnen. Erst bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung darf mit der Therapie begonnen werden. Die Abrechnung mit dem jeweiligen Kostenträger kann der Leistungserbringer unmittelbar in Form einer monatlichen Sammelrechnung durchführen. Eine andere Möglichkeit ist die Nutzung entsprechender Dienstleister (Rechenzentren). Heilmittelleistungen sind in Deutschland nach § 302 SGB V in elektronischer Form abzugeben. Die meisten Kostenträger bedienen sich zur Annahme, Prüfung und Bezahlung der eingehenden Rechnungen so genannter Datenannahmestellen oder Rechnungsprüfstellen.

Begriffsherkunft

In früherer Zeit begann ein Arzt das Rezept mit der lateinischen Anweisung recipe (Imperativ von recipere, also nimm) an den Apotheker, um ihn mitzuteilen, welche Bestandteile er für das (damals noch vom Apotheker anzumischende) Arzneimittel nehmen solle (vergleichbar mit einem Kochrezept). Von diesem Begriff leitet sich das heute für (Koch-)Rezept im Englischen verwendete Wort recipe [ˈɾɛsəpɪ][7] ab. Wenn der Apotheker alle Bestandteile für die fertige, den Wünschen des Arztes entsprechende Arznei dem Kunden übergeben hatte, bestätigte er dies auf dem Rezept mit dem Wort receptum (lat. Partizip Perfekt Passiv von recipere, also genommen). Davon leitet sich das deutsche Wort Rezept ab.

Präziser spricht man von Verschreibung,[8] da ein Rezept neben den Medikamenten heutzutage auch deren Dosierung und Einnahmedauer zu enthalten hat, also eine therapeutische Anweisung ist, die vom Apotheker gegengeprüft wird.

Ein weiteres Wort ist Ordination (zu lat. ordinatio ‚Anordnung‘), dieses kann auch Sprechstunde oder oberdeutsch Arztpraxis bedeuten.[9]

Literatur

  • Liselotte Buchheim: Geschichte der Rezepteinleitung. Horusauge – Jupiterzeichen – Recipe. Medizinische Habilitatuonsschrift, Bonn 1965.

Weblinks

 Commons: Medical prescription – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien

Vorlage:Commonscat/WikiData/Difference

 Wikiquote: Rezept – Zitate

Einzelnachweise

  1. Aut-idem Regelung der KBV
  2. Anschauungsmuster T-Rezept [1]
  3. Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) § 3a
  4. Otitis media: Eventualrezepte vermeiden Antibiotika-Übertherapie. Deutsches Ärzteblatt: 13. September 2006
  5. Heilmittel-Richtlinien
  6. KBV.
  7. [2] Online-Wörterbuch, abgerufen am 24. Juni 2011
  8. verschreiben, thefreedictionary.com
  9. Ordination auf duden.de

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