Eine Packungsbeilage ist ein gefaltetes Blatt Papier, das Fertigarzneimitteln beigelegt ist und die für den Verbraucher wichtigen Informationen, hauptsächlich den Zweck und die korrekte Anwendung des Arzneimittels, enthält.
Synonym verwendete Bezeichnungen: Gebrauchsinformation, Beipackzettel, Patienteninformation, umgangssprachlich auch Waschzettel. Englisch: package leaflet (PAL), älter auch package information leaflet (PIL).
Im Folgenden wird die Sachlage zur Packungsbeilage in der Europäischen Union behandelt.
Die Verpflichtung zum Beipackzettel mit bestimmten Inhalten ergibt sich für die Länder der Europäischen Union aus der „Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel“, gültig in der geänderten, jeweils letzten Fassung. Die Umsetzung in nationales Recht ist in Deutschland durch das deutsche Arzneimittelgesetz gegeben, in welchem die Packungsbeilage im §11 behandelt ist. Dort wird in Übereinstimmung mit dem Artikel 59 der europäischen Richtlinie Inhalt und Reihenfolge der Angaben festgelegt.
Die Packungsbeilage wird in Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels erstellt (Fachinformation, Summary of Product Characteristics, SPC) erstellt. Sie muss allgemeinverständliche und gut lesbare Informationen in der Amtssprache bzw. den Amtssprachen des Mitgliedsstaates enthalten. Im Einzelnen müssen folgende Angaben, gemäß Artikel 59 der Richtlinie, in der dort aufgeführten Reihenfolge enthalten sein:
In der Aufzählung von Informationen, die vor Einnahme des Arzneimittels bekannt sein müssen, ist die besondere Situation bestimmter Verbrauchergruppen zu berücksichtigen (Kinder, schwangere oder stillende Frauen, ältere Menschen, Personen mit besonderen Erkrankungen). Gegebenenfalls müssen die möglichen Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Bedienung von Maschinen und zum Führen von Kraftfahrzeugen angegeben werden. Weitere Angaben dürfen in der Packungsbeilage enthalten sein, wenn sie für den Patienten wichtig sind, sie dürfen aber keinen Werbecharakter aufweisen.
Die Packungsbeilage wird in Übereinstimmung mit der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels erstellt (Fachinformation, Summary of Product Characteristics, SPC) erstellt. Dieses Dokument ist ein zentraler Produktbestandteil eines jeden Arzneimittels und wird vor dessen Zulassung eingehend geprüft und auch nach der Zulassung ständig auf Aktualität überwacht. Änderungen in der Fachinfomation und daraus resultierende Änderungen der Packungsbeilage und Produktbeschriftungen sind von den betroffenen Zulassungsinhabern bei den zuständigen Behörden der EU-Staaten zu beantragen und bedürfen deren Genehmigung.
Problematisch ist, dass zwar rund 72 Prozent der Patienten die Packungsbeilage lesen, doch nur die Hälfte von ihnen den Text versteht. Dies hat laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zur Folge, dass 15 Prozent der Patienten ihre Arzneimittel wegwerfen, weil die angegebenen Nebenwirkungen sie verunsichern oder ihnen Angst machen. Besonders die unverständlichen Aussagen zu den Nebenwirkungen waren auch die Kritikpunkte in einer 2005 veröffentlichten Studie des Wissenschaftlichen Instituts der AOK (WIDO)[1]. Es hatte die Packungsbeilagen der 100 meistverordneten Arzneimittel 70 Testpersonen vorgelegt. Diese sollten die Lesbarkeit und Verständlichkeit der Beipackzettel bewerten.
Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, dass der Bundesgerichtshof Ärzte für verpflichtet hält, ungeachtet des Inhalts etwaiger Beipackzettel über Risiken und Nebenwirkungen von Medikamenten aufzuklären[2]. Unterlässt der verschreibende Arzt dies, macht er sich unter Umständen haftbar. Auch die jüngere Gesetzgebung trägt dem Problem schwer verständlicher Packungsbeilagen Rechnung. So ist es in der EU seit 2005 erforderlich, mit der Einreichung der Zulassungsantrage der zuständigen Zulassungsbehörde bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, die Ergebnisse von Bewertungen der Packungsbeilage vorzulegen, die in Zusammenarbeit mit Patienten-Zielgruppen durchgeführt wurden (sog. Lesbarkeits-Tests; Rechtsgrundlage: Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der aktuellen Fassung, siehe oben). Der Text der Packungsbeilage wird, wie auch die Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels in Zusammenarbeit mit den entsprechend zuständigen Behörden festgelegt.
Wie erwähnt, finden sich in der Gebrauchsinformation Informationen zu möglichen Nebenwirkungen.
Ein Beispiel: „Sehr häufig wurde über Erbrechen berichtet. Auch kommt es häufig zu Hautrötungen und Juckreiz."
Was heißt das konkret? Hierzu eine Übersicht [3]:
Siehe auch: Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (Fachinformation, Summary of Product Characeristics, SPC)