Codein

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Strukturformel
Strukturformel von Codein
Allgemeines
Name Codein
Andere Namen
  • IUPAC: (5R,6S,9R,13S,14R) -3-Methoxy-17-methyl-4,5- epoxymorphin-7-en-6-ol
  • Latein: Codeinum siccum
  • 3-Methylmorphin
Summenformel C18H21NO3
CAS-Nummer
  • 76-57-3 Codein
  • 6059-47-8 Codein-Monohydrat
  • 41444-62-6 Codeinphosphat-Hemihydrat
PubChem 5284371
ATC-Code

R05DA04

DrugBank APRD00120
Arzneistoffangaben
Wirkstoffklasse

Opioid, Antitussivum

Verschreibungspflichtig: Ja, gemäß BtMG (mit Ausnahmeregelungen)
Eigenschaften
Molare Masse 299,36 g·mol−1
Aggregatzustand

Feststoff

Schmelzpunkt

157,5 °C[1]

pKs-Wert

8,21 (25 °C)[1]

Löslichkeit

Wasser: 9000 mg·l−1 (20 °C)[1]

Sicherheitshinweise
Bitte die eingeschränkte Gültigkeit der Gefahrstoffkennzeichnung bei Arzneimitteln beachten
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [2]
07 – Achtung

Achtung

H- und P-Sätze H: 302
P: keine P-Sätze [2]
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [3][2]

Xn
Gesundheits-
schädlich
R- und S-Sätze R: 22
S: 36/37
LD50
  • 427 mg·kg−1 (Ratte p.o.)[1]
  • 60 mg·kg−1 (Maus i.p.)[1]
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
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Codein ist eine natürlich vorkommende chemische Verbindung aus der Gruppe der Opiate. In der Medizin wird Codein als Arzneistoff eingesetzt. Es wird als Schmerzmittel meist in Kombination mit Paracetamol sowie als Hustenstiller verwendet. Das erste Patent zum Einsatz als Arzneimittel hatte im Jahr 1912 das Pharmaunternehmen Boehringer Ingelheim.

Der Anteil von Codein in Opium, der natürlichen Quelle dieser Substanz, liegt bei 1–2 %.

Chemische Eigenschaften

Codein ist der 3-Monomethylether des Morphins. Der Schmelzpunkt liegt bei 154 °C, die Löslichkeit in Wasser beträgt für Codein-Monohydrat 8 mg/ml bei 20 °C, 17 mg/ml bei 80 °C, für Codeinhydrochlorid 50 mg/ml bei 20 °C, 1000 mg/ml bei 100 °C, für Codeinsulfat 35 mg/ml bei 20 °C, 150 mg/ml bei 80 °C sowie für Codeinphosphat-Hemihydrat 400 mg/ml.

Pharmakologische Eigenschaften

Codein entfaltet seine analgetische Wirkung über die Wirkung des aktiven Metaboliten Morphin, der zu etwa 10 % durch Demethylierung unter Beteiligung von CYP2D6 entsteht. Auch Codein selbst vermittelt eine Wirkung über die Bindung an Opioidrezeptoren (μ-Rezeptoren), jedoch ist seine Affinität zum Rezeptor gering. Bei Einnahme von mehr als 400 mg Codein ist das Maximum der Metabolisierbarkeit erreicht, da die entsprechende Enzymkapazität von CYP2D6 erschöpft ist. Dadurch steigt die Wirkung nicht mehr sondern hält nur länger an. Bezüglich der hustenhemmenden (antitussiven) Wirkung soll Codein die gleiche Effektivität wie Morphin aufweisen.

Aufgrund eines genetischen CYP2D6-Polymorphismus kann die Codeinwirkung unterschiedlich stark ausfallen: Etwa 10 % der Bevölkerung weißer Hautfarbe können Codein nur langsam metabolisieren, so dass aufgrund einer unzureichenden Morphinbildung die Wirkung wenig ausgeprägt ist. Im Gegensatz dazu können bei Schnellmetabolisierern, zu denen schätzungsweise 1−5,5 % der weißen Bevölkerung gehören, erhöhte Morphinkonzentrationen im Plasma mit dem Risiko morphinbedingter Nebenwirkungen auftreten, bis hin zu Intoxikationen.

Codein wird zu circa 10 % unverändert und ansonsten in Form von Morphin- und Codeinkonjugaten über die Nieren (renal) ausgeschieden.

Klinische Angaben

Codein ist Mittel der Wahl bei Reizhusten, die mittlere Tagesdosis beträgt 60 bis 120 mg für Erwachsene. Eine Wirksamkeit von niedrigen, in den USA angewendeten verschreibungsfreien Dosen ist nicht belegt.[4] Die hustenstillende Wirksamkeit von Codein bei der COPD ist fraglich.[5]

Meist in Kombination mit Paracetamol, aber auch mit anderen analgetisch wirksamen Substanzen, wird Codein in Schmerzmitteln zur Behandlung mäßig starker bis starker Schmerzen verwendet.

Codein war bis 1999 in Deutschland bei Heroinsucht ein reguläres Substitutionsmittel, das von Ärzten aus Gründen der Compliance und der relativen Unkompliziertheit der Einleitung und Überwindung eines Entzugssyndroms bevorzugt wurde. Es ist durch Substanzen mit längerer Halbwertszeit verdrängt worden.

Häufigste Nebenwirkungen von Codein sind Übelkeit, Erbrechen und Verstopfung sowie Müdigkeit. Codein hat ein Abhängigkeitspotential. Codein und sein Metabolit Morphin treten in die Muttermilch über. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ordnete 2007 daher an, in die Produktinformationstexte einen Warnhinweis aufzunehmen, beim Säugling auf Nebenwirkungen wie Trinkschwäche, Schläfrigkeit (Somnolenz) und Lethargie zu achten und das Stillen bei wiederholter Einnahme codeinhaltiger Präparate zu unterbrechen.[6][7][8] Vorangegangen war ein Fallbericht über den Tod eines Säuglings, der an einer durch Stillen erworbenen Morphin-Überdosierung starb, nachdem seine Mutter codeinhaltige Schmerzmittel eingenommen hatte.

Pharmazeutische Informationen

Arzneilich verwendet wird neben Codein-Monohydrat ferner das Codeinphosphat-Hemihydrat. Zur Hustenstillung sind wegen der flexiblen Dosierung flüssige Darreichungen wie Tropfen oder Saft verbreitet, aber auch Tabletten bzw. Kapseln sind anwendbar. Codein hat eine Plasmahalbwertszeit von nur circa 2–3 Stunden, eine verlängerte Wirkdauer bieten Retardarzneimittel. Die Retardierung der Codeinwirkung in flüssigen Arzneiformen erfolgt durch Bindung an einen Kationenaustauscher (Codein-Poly(styrol, divinylbenzol)sulfonat).

Betäubungsmittelrechtliche Regelungen

Deutschland

In Deutschland ist Codein durch das Betäubungsmittelgesetz als verkehrsfähiges und verschreibungsfähiges Betäubungsmittel eingestuft,[9] der Umgang ohne Erlaubnis oder Verschreibung ist grundsätzlich strafbar. Niedrige Dosen bzw. Mengen (d. h. „… ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III bis zu 2,5 vom Hundert oder je abgeteilte Form bis zu 100 mg Codein, berechnet als Base“) sind von betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften ausgenommen, solange sie nicht an betäubungsmittel- oder alkoholabhängige Personen verschrieben werden.

Österreich

Die Anwendung von Codein ist rezeptpflichtig und nach der Suchtgiftverordnung geregelt. In Konzentrationen bis 2,5 % in unaufgeteilten Formulierungen beziehungsweise bis 100 mg in aufgeteilten Formulierungen (bezogen auf die freie Base) wird kein Suchtgiftrezept benötigt.[10]

Schweiz

Auch in der Schweiz wird Codein als Betäubungsmittel angesehen. Ausgenommen sind jedoch Zubereitungen, die nicht mehr als 2,5 % in der Zubereitung oder abgeteilter Form 100 mg Codein enthalten; sie sind zum Teil, in sehr niedriger Dosierung, rezeptfrei erhältlich (Abgabekategorie C).

Handelsnamen

Monopräparate

Bronchialpastillen VA (CH), Bronchicum mono (D), Capitole (CH), Codicaps mono (D), Codicompren (D), Codidol (A), Codipertussin (D, A), Dehace (A), Iropect (CH), Longtussin (D), Makatussin Codein (D, A, CH), Optipect (D), Pharmacieplusd (CH), Rotpunkt Apotheke Bronchialpastillen mit Codein (CH), Tryasol (D), Tiamon (D), Tussoret (D), zahlreiche Generika (D, CH)

Kombinationspräparate

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Codein – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 1,4 Codein bei ChemIDplus
  2. 2,0 2,1 2,2 Datenblatt Codeine bei Sigma-Aldrich, abgerufen am 23. März 2011.
  3. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.
  4. Smith SM, Schroeder K, Fahey T: Over-the-counter medications for acute cough in children and adults in ambulatory settings. In: Cochrane Database Syst Rev. Nr. 1, 2008, S. CD001831. doi:10.1002/14651858.CD001831.pub3. PMID 18253996.
  5. Smith J., Owen E., Earis J., Woodcock A.: Effect of codeine on objective measurement of cough in chronic obstructive pulmonary disease. J Allergy Clin Immunol. 2006 Apr;117(4):831-5. Epub 2006 Feb 7. PMID 16630941
  6. Lancet 2006; 368: 704
  7. Pharm. Ztg. 2007; 152:125
  8. Rheinisches Ärzteblatt 11/2007
  9. Anlage III (zu § 1 Abs. 1) verkehrsfähige und verschreibungsfähige Betäubungsmittel zum Betäubungsmittelgesetz
  10. Suchtgiftverordnung §20 Abs 4 1;
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