Bleidistearat

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Strukturformel
Stearation Bleiion
Stearation
Allgemeines
Name Bleidistearat
Andere Namen
  • Bleistearat
  • Blei(II)-stearat
Summenformel C36H70O4Pb
CAS-Nummer
  • 1072-35-1
  • 7428-48-0
  • 52652-59-2
PubChem 61258
Kurzbeschreibung

farbloser Feststoff[1]

Eigenschaften
Molare Masse 774,15 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Dichte

1,4 g·cm−3[1]

Schmelzpunkt

104–108 °C[2]

Löslichkeit

unlöslich in Wasser[1]

Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [3]
07 – Achtung 08 – Gesundheitsgefährdend 09 – Umweltgefährlich

Gefahr

H- und P-Sätze H: 360Df-332-302-373-410
P: ?
EU-Gefahrstoffkennzeichnung [4] aus EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) [3]
Giftig Umweltgefährlich
Giftig Umwelt-
gefährlich
(T) (N)
R- und S-Sätze R: 61-20/22-33-62-50/53
S: 53-45-60-61
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
Vorlage:Infobox Chemikalie/Summenformelsuche vorhanden

Bleidistearat ist das Bleisalz der Stearinsäure (deshalb auch Bleiseife genannt).

Gewinnung und Darstellung

Bleistearat wird durch Reaktion von Stearinsäure mit Blei(II)-oxid gewonnen.[2]

Eigenschaften

Bleidistearat ist ein farbloses brennbares Pulver, welches praktisch unlöslich in Wasser ist.[1]

Verwendung

Bleidistearat wird als Stabilisator in PVC[5], als Schmiermittelzusatz sowie als Röntgenstrahlungsdetektormaterial verwendet.

Verwandte Verbindungen

  • dibasisches Bleistearat C36H70O6Pb3, CAS: 12578-12-0

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 1,2 1,3 Eintrag zu Bleistearat in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 20. März 2008 (JavaScript erforderlich)
  2. 2,0 2,1 IUCLID Dataset, Februar 2000
  3. 3,0 3,1 Nicht explizit in EU-Verordnung (EG) 1272/2008 (CLP) gelistet, fällt aber dort mit der angegebenen Kennzeichnung unter den Sammelbegriff „Bleiverbindungen“; Eintrag aus der CLP-Verordnung zu Bleiverbindungen in der GESTIS-Stoffdatenbank des IFA, abgerufen am 8. April 2012 (JavaScript erforderlich) Referenzfehler: Ungültiges <ref>-Tag. Der Name „CLP_82810“ wurde mehrere Male mit einem unterschiedlichen Inhalt definiert.
  4. Seit 1. Dezember 2012 ist für Stoffe ausschließlich die GHS-Gefahrstoffkennzeichnung zulässig. Bis zum 1. Juni 2015 dürfen noch die R-Sätze dieses Stoffes für die Einstufung von Zubereitungen herangezogen werden, anschließend ist die EU-Gefahrstoffkennzeichnung von rein historischem Interesse.
  5.  Hans K. Felger: Polyvinylchlorid. Hanser Verlag, 1986, ISBN 3446143602, S. 1461 (eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).

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