Aluminiumkaliumsulfat-Dodecahydrat

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Strukturformel
Aluminiumion  Kaliumion   2SulfationBlackDot.svg 1.svg2.svg Wasser
Allgemeines
Name Aluminiumkaliumsulfat-Dodecahydrat
Andere Namen
  • Alaun
  • Kaliumalaun
  • Kaliumaluminiumsulfat-Dodecahydrat
Summenformel KAl(SO4)2 · 12 H2O
CAS-Nummer 7784-24-9
PubChem 62667
Kurzbeschreibung

farblose oktaedrische Kristalle[1]

Eigenschaften
Molare Masse 474,39 g·mol−1
Aggregatzustand

fest

Dichte

1,75 g·cm−3[2]

Schmelzpunkt

92,5 °C[2]

Siedepunkt

nicht verfügbar (Kristallwasserabgabe 60–200 °C, Zersetzung 780 °C (wasserfrei))[2]

Löslichkeit
Sicherheitshinweise
GHS-Gefahrstoffkennzeichnung [2]
keine GHS-Piktogramme
H- und P-Sätze H: keine H-Sätze
P: keine P-Sätze [2]
Soweit möglich und gebräuchlich, werden SI-Einheiten verwendet. Wenn nicht anders vermerkt, gelten die angegebenen Daten bei Standardbedingungen.
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Aluminiumkaliumsulfat-Dodecahydrat, auch Kaliumaluminiumsulfat-Dodecahydrat, Kaliumalaun, Kalialaun oder Alaun genannt, bildet farblose oktaederförmige Kristalle.

Eigenschaften

Die Löslichkeit des Aluminiumkaliumsulfats steigt stark mit der Temperatur. Aus heißer gesättigter Lösung lassen sich große oktaederförmige Kristalle züchten.

Kalialaun-Kristalle

Verwendung

Es hatte früher Bedeutung in der Gerberei und beim Färben, ist jedoch heute vom Aluminiumsulfat verdrängt.

Diese Kristalle kann man als „Rasierstein“ zur Blutstillung verwenden. Die Kristalle haben auch geruchshemmende Wirkung und sind deswegen in manchen Deodorants enthalten. Sie wirken als Inhibitor bei der Zersetzung von Schweiß in Buttersäure.

In Lebensmitteln wird es als Festigungsmittel bzw. Stabilisator zugesetzt. Es ist in der EU als Lebensmittelzusatzstoff der Bezeichnung E 522 ausschließlich für Eiklar sowie glasiertes, kandiertes oder kristallisiertes Obst und Gemüse zugelassen.[3]

Einzelnachweise

  1. 1,0 1,1 Helmut Sitzmann: Alaun, in: Römpp Online - Version 3.5, 2009, Georg Thieme Verlag, Stuttgart.
  2. 2,0 2,1 2,2 2,3 2,4 2,5 Datenblatt Aluminiumkaliumsulfat-Dodecahydrat bei Merck, abgerufen am 19. Januar 2011.
  3. ZZulV: Anlage 4 (zu § 5 Abs. 1 und § 7) Begrenzt zugelassene Zusatzstoffe

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